Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)


1. Allgemeine Bedingungen


Angebote sind freibleibend. Gewichtsangaben in Angeboten werden mit theoretischen Gewichten ermittelt. Vertragsabschlüsse werden erst durch unsere ausdrückliche Bestätigung wirksam. Anderslautende Bedingungen des Bestellers bedürfen nicht unseres Widerspruchs und sind unwirksam, es sei denn, sie würden von uns schriftlich anerkannt. Ohne Widerspruch des Bestellers gelten unsere Bedingungen – spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung- als anerkannt. Für alle in unseren AGB nicht definierten Regelungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 


2. Liefer- und Zahlungsbedingungen


Angebotspreise gelten ab Lager, zuzüglich geeigneter Verpackung zu Selbstkosten. Bei Änderungen fiskalischer Zuschläge sind wir berechtigt, dieselben entsprechend weiter zu geben. Ohne sonstige Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet. Bei Zahlungsverzug, Insolvenz oder Überschuldung werden unsere gesamten Forderungen sofort fällig. Von laufenden Verträgen können wir in diesen Fällen ohne Sicherheitsleistungen zurücktreten.


Vereinbarte Lieferzeiten definieren den zeitnahen Versandzeitpunkt und können durch unvorhersehbare Ereignisse beeinflusst werden, die nicht von uns zu vertreten sind, wie z.B. unverschuldete, verzögerte Vorlieferungen oder höhere Gewalt. Bei Lieferverzug ist eine den Branchenüblichkeiten entsprechende Nachfrist einzuräumen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.


3. Versand, Gefahrenübergang, Transportschäden


Bei Übergabe der Sendung an den Frachtführer geht jede Gefahr auf den Besteller über. Auch bei frachtfreien Lieferungen. Verpackung und Versand werden von uns ohne entgegenstehende Vorschrift des Bestellers sachgerecht und in wirtschaftlichster Weise organisiert. Ohne ausdrücklichen Auftrag wird von uns keine Transportversicherung abgeschlossen. Im Falle einer bei Eingang der Sendung äußerlich erkennbaren Beschädigung hat der Empfänger dieselbe vom Anlieferer sofort dokumentieren zu lassen und den Fall mit dem Frachtführer zu verhandeln. 


4. Beanstandungen, Gewährleistung


Gelieferte Ware ist in Bezug auf Mengen und Sachmängel zeitnah zu prüfen. Materialreklamationen – nicht Transportschäden-sind umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Sendung -schriftlich anzuzeigen. Ansprüche bei unsachgemäßer Lagerung – z.B. im Freien oder ohne Maßnahmen gegen Schwitzwasser durch Temperaturunterschiede – sind ausgeschlossen.Bevor die Ware ganz oder teilweise bearbeitet wird, muß uns Gelegenheit zur Prüfung des Sachverhalts gegeben werden. Bei berechtigter Reklamation ist in Abstimmung und im Hinblick auf wirtschaftliche Zumutbarkeit zu vereinbaren, ob eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchgeführt wird. Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar die von uns gelieferten Produkte betreffen – also Folgeschäden -sind von jeder Haftung ausgeschlossen.


5. Liefermengen, Gewichte, Technische Bedingungen, Werkzeuge


Je nach Art und Umfang von Bestellungen sind branchenüblich Mehr- oder Minderlieferungen von 10% üblich bzw. zulässig. Beanstandungen von uns ausgewiesener effektiver Liefergewichte bedürfen des Nachweises. Technische Eigenschaften sind – sofern keine besonderen abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen werden- entsprechend den DIN/EN Normen definiert. Werkzeuge und Vorrichtungen gehen nicht in Eigentum des Käufers über, auch wenn Kosten hierfür übernommen wurden. Diese werden nur für die Pflege und Vorhaltung derselben berechnet. Die Vorhaltefrist der Werkzeuge beträgt 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen keine Produkte mit diesen Werkzeugen außer zur Belieferung des Bestellers gefertigt werden. Eine weitere Vorhaltung der Werkzeuge über den Zeitraum von 2 Jahren hinaus bedarf der schriftlichen Vereinbarung.


6. Warenrücknahme


Gelieferte Ware, ohne anerkannte Reklamation, wird ohne ausdrückliche Vereinbarung mit uns nicht zurückgenommen.


7. Eigentumsvorbehalt


Bis zur Erfüllung aller Ansprüche an den Besteller bleiben alle gelieferten Waren ungeachtet etwaiger Teilzahlungen unser Eigentum. Durch Be- oder Verarbeitung unserer Produkte wird unser Eigentumsvorbehalt nicht beeinträchtigt. Bearbeitungen erfolgen für uns als Hersteller ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Ware zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der verbundenen oder vermischten Ware . Forderungen für im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb vom Schuldner veräußerte Vorbehaltsware werden mit Abschluß des Kaufvertrages an uns abgetreten. Im Falle der Überschuldung und Zahlungsverzug unserer Forderungen sind wir berechtigt, Vorbehaltsware zurück zu fordern. Der Käufer gewährt in diesem Falle dem Verkäufer während seiner Geschäftszeiten Zutrítt zu seinen Geschäftsräumen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware im Umfang unserer offenen Forderungen zu verwerten. Der Kunde ist verpflichtet, bei Verzug unserer Forderungen seine Kunden, denen er unsere Vorbehaltsware geliefert hat, über unsere Ansprüche zu informieren und uns dieselben auf Verlangen zu benennen.


Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und Forderungen aus derselben sind nicht gestattet. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Schuldner nicht gestattet.Der Kunde ist verpflichet, Vorbehaltsware gegen Schäden aller Art zu sichern bzw. zu versichern. Ansprüche aus Versicherungsleistungen gelten an uns abgetreten. 


8. Erfüllungsort, Gerichtsstand


Erfüllungsort ist Wuppertal. Bei Werkslieferungen unser Lieferwerk oder der jeweilige Versandort. Gerichtsstand gegenüber Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentl. Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Wuppertal. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Prozeßgegener auch an seinem Standort zu verklagen.


Stand: im Januar 2015